Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) legt klare Altersgrenzen für den Verkauf und Konsum von Alkohol fest. Nach § 9 JuSchG dürfen:
1. Bier, Wein und ähnliche Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder verkauft noch ausgeschenkt werden. Dies ist nur erlaubt, wenn sie von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden
2. Hochprozentige alkoholische Getränke wie Schnaps oder Mixgetränke, die Spirituosen enthalten, dürfen generell nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden.
Zusätzlich ist im JuSchG (§ 9 Abs. 3) festgelegt, dass alkoholische Getränke nicht in öffentlich zugänglichen Automaten angeboten werden dürfen, es sei denn, der Automat steht an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort oder ist durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht gesichert.